Urteil FG Köln
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Urteil FG Köln
FG Köln Urt. v. 4.3.2015 - 14 K 188/13
Ein Bierdeckelsammler verkaufte offenbar über mehrere Jahre kontinuierlich seine Sammlung über eine Auktionsplattform. Dabei erzielte er Umsätze bis zu 66.000 Euro pro Jahr. Das Finanzamt unterstellte gewerblichen Handel und sah Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht. Die Beträge wurden geschätzt. Das Finanzgericht hat diese Praxis des FA bestätigt. Der Verkauf einer Sammlung sei zwar steuerfrei, aber nur, wenn er "en bloc" erfolge.
Sicher für den einen oder anderen Sammler bedenkenswert. Grüße, KarlAntonMartini
Ein Bierdeckelsammler verkaufte offenbar über mehrere Jahre kontinuierlich seine Sammlung über eine Auktionsplattform. Dabei erzielte er Umsätze bis zu 66.000 Euro pro Jahr. Das Finanzamt unterstellte gewerblichen Handel und sah Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht. Die Beträge wurden geschätzt. Das Finanzgericht hat diese Praxis des FA bestätigt. Der Verkauf einer Sammlung sei zwar steuerfrei, aber nur, wenn er "en bloc" erfolge.
Sicher für den einen oder anderen Sammler bedenkenswert. Grüße, KarlAntonMartini
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Re: Urteil FG Köln
Das ist ja sehr interessant! Auch ich war der Meinung, dass man die eigene Sammlung nach und nach steuerfrei verkaufen könne.
Danke für den Hinweis!
Sigi
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Sigi
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- Zwerg
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Re: Urteil FG Köln
Hier das gesamte Urteil:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koel ... 50304.html
So ca. 300.000 Bierdeckel und 200.000 Euro
Grüße
Zwerg
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koel ... 50304.html
So ca. 300.000 Bierdeckel und 200.000 Euro
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Re: Urteil FG Köln
Aus dem Urteil:
"Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in diesem Sinne sind allein Stücke, die nicht mehr "nur" Kunstgegenstände oder Antiquitäten sind, sondern Gegenstände von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse. Maßgebend ist, ob der Gegenstand einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung menschlicher Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht. Nicht jede Neuentwicklung oder Weiterentwicklung stellt notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder Entwicklungsabschnitt dar. Nicht jedes Kunstwerk oder jede Antiquität, auch nicht zwingend solche von Rang, erfüllen diese Voraussetzungen. Das Stück muss exemplarische Bedeutung haben. Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (BFH-Urteile vom 07.07.1998 VII R 118/96, BStBl II 1998, 768; VII R 119/96 BFH/NV 1999, 89; VII R 120/96, BFH/NV 1999, 232). Der Nachweis, dass es sich tatsächlich um ein Sammlungsstück in diesem Sinne handelt, ist für jedes Einzelstück zu erbringen (BFH-Urteil vom 24.08.2010 VII R 10/10, BFH/NV 2011, 345)."
Interessant! Das beruhigt mich dann doch im Hinblick auf meine Münzsammlung. Denn ob nun jede meiner Münzen einen charakteristischen Schritt in der menschlichen Evolution darstellt, möchte ich doch bezweifeln. Jedenfalls müßte es demnach in jedem Einzelfall nachgewiesen werden.
Jochen
"Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in diesem Sinne sind allein Stücke, die nicht mehr "nur" Kunstgegenstände oder Antiquitäten sind, sondern Gegenstände von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse. Maßgebend ist, ob der Gegenstand einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung menschlicher Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht. Nicht jede Neuentwicklung oder Weiterentwicklung stellt notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder Entwicklungsabschnitt dar. Nicht jedes Kunstwerk oder jede Antiquität, auch nicht zwingend solche von Rang, erfüllen diese Voraussetzungen. Das Stück muss exemplarische Bedeutung haben. Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (BFH-Urteile vom 07.07.1998 VII R 118/96, BStBl II 1998, 768; VII R 119/96 BFH/NV 1999, 89; VII R 120/96, BFH/NV 1999, 232). Der Nachweis, dass es sich tatsächlich um ein Sammlungsstück in diesem Sinne handelt, ist für jedes Einzelstück zu erbringen (BFH-Urteil vom 24.08.2010 VII R 10/10, BFH/NV 2011, 345)."
Interessant! Das beruhigt mich dann doch im Hinblick auf meine Münzsammlung. Denn ob nun jede meiner Münzen einen charakteristischen Schritt in der menschlichen Evolution darstellt, möchte ich doch bezweifeln. Jedenfalls müßte es demnach in jedem Einzelfall nachgewiesen werden.
Jochen
Omnes vulnerant, ultima necat.
- KarlAntonMartini
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Re: Urteil FG Köln
@Jochen: Für die Veräußerung von Sammlungsstücken in diesem Sinne hätte es eine Steuerermäßigung gegeben. Anderenfalls gilt der volle Satz. - Um die Umsatzsteuer kommt man bei vielen ebay-Umsätzen nur herum, wenn man den Kleinunternehmerumsatz im Jahr nicht überschreitet. Grüße, KarlAntonMartini
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