Danke, Antoninus1!
Das ist weiterführend, auch wenn der Text so formuliert ist, daß wohl nur Spezialisten das richtig verstehen
Art. 29 [Transaktionswert]
(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis
........
(3)
a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
Art. 32 [Hinzurechnungen]
(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;
......
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
........
e)
i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und
ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen,
bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Der zitierte Text ist zwar die frühere Fassung des Zollkodex, der 2016 durch den
Unionszollkodex abgelöst wurde, aber ich gehe mal davon aus, daß sich diesbezüglich keine großen Änderungen ergeben haben.
Tja, das ist dann in der Tat die Rechtsgrundlage, und nicht nur eine interne Praxis des Zolls ("wir machen das eben so, weil's einfacher ist und wir nicht so viel rechnen wollen"). Und soweit ich das nachvollziehen konnte, geht es bei diesen Regelungen wohl vor allem darum, Umgehungen bzw. Herunterrechnen des Warenwertes zu unterbinden, wie es die Praxis der globalen Großkonzerne ist.
Dann ist es allerdings umgekehrt wunderlich, daß die im Standardschreiben empfohlene Herausrechnung von Aufgeld und Versandkosten überhaupt akzeptiert wurde. Aber wie dort gesagt: probieren kann man's ja!
