Ich glaube nicht, dass sowas oft passiert. Für das Auktionshaus sind das doch Peanuts, wenn die Münze für 170 statt 120 zugeschlagen wird. Das lohnt doch nicht, jemanden zu engagieren, um 5-10€ mehr Aufgeld abzgl. Steuer einzunehmen, außer man automatisiert sowas.richard55-47 hat geschrieben: ↑Mo 31.03.25 17:51Von Strafbarkeit will ich hier nicht reden. Aber zivilrechtlich wäre zu prüfen, ob das Gebot von (im obigen Beispiel:) 170,00 € nicht als Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB betrachtet werden kann. Sollte tatsächlich ein Zusammenspiel von Auktionshaus und Bieter zu Lasten des Vorbieters gegeben sein, wäre das Gebot von 170,00 € nichtig. Das Gebot von (im Beispiel:) 180,00 € ist davon allerdings nicht berührt. Es ist wirksam, denn der Vorbieter war ja auch ohne Mauschelei anderer bereit, den Betrag von 180,00 € auf den Tisch zu legen. Andererseits wäre er ohne Mauschelei günstiger gefahren.Lackland hat geschrieben: ↑So 30.03.25 22:50Das habe ich auch gesehen. Problem nur: Es kann keine Absicht oder strafbare Handlung nachgewiesen werden.antoninus1 hat geschrieben: ↑So 30.03.25 22:48Der Gebotsverlauf bei der Münze von Eid Mar ist wirklich seltsam. Ein Gegenbieter hat Jochen hochgeboten bis 170 €. Dann konnte er sehen, dass Jochen mit 171 € führt. Das bedeutet, er konnte erkennen, dass er mit 180 € der Führende wäre. Und genau da hört er auf zu bieten.![]()
Letztendlich haben Scheinbieter und Auktionshaus einen Vertrag zu Lasten eines Dritten geschlossen, Das BGB kennt einen solchen Vertrag nicht. Er ist von vornherein nichtig. Es schließt sich die Frage an, ob eine Schadenersatzpflicht des Bieters von 170,00 € und/oder des Auktionshauses gegeben ist. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen letztem ehrlichen Gebot eines Dritten und dem letztendlich zu zahlenden Betrag.
Zur angeblichen Gepflogenheit von Auktionatoren, auf eigenem Namen mitzubieten:
https://www.google.com/search?client=fi ... steigerung
Ich denke, dass solche Handlungen in jedem Land verboten sind.
Ich glaube, wenn sowas passiert, ist da eher der Einlieferer mit am Werk.