Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

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Moderator: Homer J. Simpson

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coin-catcher
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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von coin-catcher » Do 18.09.25 20:09

richard55-47 hat geschrieben:
Do 18.09.25 18:22
Bei meinen Angeboten z. B. sind alles in allem ca. 100 € im Spiel, einen Verkauf kann ich leider nicht vermelden. Da stirbt jeder Finanzbeamter vor lauter Langeweile, kein Steuersünder in Sicht, auch noch keine Hausdurchsuchung gehabt.
Sei froh, dass dein FA offenbar nicht den Ehrgeiz hat zu "jagen" oder so scharf gestellt ist ;-)
Ich habe da für 2024 eine andere Erfahrung machen müssen.
Nebst Fristsetzungen und Androhungen von Konsequenzen in div. Briefen war da von meinem FA alles dabei.
Es ging schlussendlich nur um eine 60 Euro Rechnung, die zu meinen Ungunsten nicht eingereicht worden war...
Bock hatte und habe ich nicht, mich mit dem Fa ´rumzuschlagen...gerade wenn´s eher unwirtschaftlich ist und mich mehr kostbare Zeit als alles andere kostet.

Ich weiß, dass viele FA´s aktuell mit den ganzen Meldungen bzw. mit dem Abarbeiten nicht hinterher kommen. Allzu viel Druck haben die ja auch nicht wirklich. Die können ja rückwirkend für einen längeren Zeitraum anfordern. Gelackmeiert ist man da nur selbst, wenn nicht penibel Buchhaltung geführt worden ist.
Ich persönlich finds einfach nur schade, dass das auf den Rücken der Falschen ausgetragen wird. Beim Sammeln fallen früher oder später zigfach Dubletten an. Die möchte man einfach irgendwann loswerden. Da war die Bucht immer die einfachste Lösung.
Das Ergebnis sieht man definitiv am geringeren Angebot auf den div. Plattformen von privaten Anbietern...

Gruß
cc

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Homer J. Simpson
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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von Homer J. Simpson » Do 18.09.25 23:16

coin-catcher hat geschrieben:
Do 18.09.25 13:01
(Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass es mal ein rechtliches Urteil mit Bierdeckeln gab - da wurde entschieden, dass der Verkauf der Umsatz- / Einkommensteuer unterliegt, da eine kontinuierliche Verkaufsabsicht vorlag)
Das Sammeln von Bierdeckeln fällt unter "verdächtige rechte Umtriebe" und wird dem Finanzamt UND dem Verfassungsschutz gemeldet. ;-)
(Das war Ironie, aber nur ganz wenig)
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antoninus1
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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von antoninus1 » Fr 19.09.25 08:21

Zusätzlich zur Frage, ob und wann man als gewerblich handelnd eingestuft wird, kommt die Frage hinzu, ob man beim Verkauf einer (Teil-)Sammlung einkommenssteuerpflichtig wird. Dazu habe ich diese, wie ich meine, schöne Darstellung in einem Forum für Eisenbahnsammler gefunden (Stand Juli 2024). Falls für hier zu lang oder nicht passend, kann gerne verschoben werden:

Zitat Beginn:
Hinweis: Der nachfolgende Beitrag enthält allgemeine Darstellungen zu Fragen des Einkommenssteuerrechts. Er stellt die persönliche Meinung des Autors dar und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Autor kann keine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall erteilen.

Für viele Sammler kommt irgendwann der Zeitpunkt, sich von ihrer über viele Jahre zusammengetragenen Sammlung (oder Teilen davon) zu trennen. Häufig stellt sich dann die Frage: Muss ich den Verkaufserlös versteuern? Oder einen Gewinn, weil die Erlöse aus dem Verkauf der Sammlungsstücke die seinerzeitigen Einkaufspreise übersteigen? Praktisch gesprochen – muss ich evtl. eine Einkommensteuererklärung abgeben, und was muss ich darin angeben?
Gleich vorweg – im Ergebnis nichts, wenn man es richtig macht. Der Gewinn aus dem Verkauf einer über Jahre zusammengetragenen privaten Sammlung ist nicht einkommensteuerpflichtig. So hat es der Bundesfinanzhof (die höchste deutsche Gerichtsinstanz auf dem Gebiet des Steuer- und Zollrechts) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020[1] deutlich gesagt. Die Verwertung einer Sammlung ist danach „der letzte Schritt einer Vermögensverwaltung“ und keine Händlertätigkeit, bei der Gewinne grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sind. Es fehlt bei einem Sammlungsverkauf die für einen Händler typische Gewinnerzielungsabsicht, da Sammlungsstücke nicht gezielt mit dem Vorsatz, sie mit Gewinn wieder zu verkaufen (Wiederverkaufsabsicht), erworben werden.
Ein Hinweis: Eine „über Jahre zusammengetragenen Sammlung“ bedeutet, dass das letzte Stück der Sammlung wenigstens ein Jahr in dieser gewesen sein muss. Einkünfte aus dem Verkauf von Sammlungsstücken, die weniger als ein Jahr in der Sammlung gehalten wurden, sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie oberhalb (geringer) Freigrenzen[2] liegen.


Sammler werden sich überlegen müssen, wie sie die Sammlung verwerten möchten.
Ein Verkauf der Sammlung als Ganzes oder in Teilen an einen anderen Sammler oder an einen Händler kann in Betracht kommen, oder die Einlieferung bei einem Auktionshaus.
Oder aber man nimmt die Sache selbst in die Hand und stellt die Sammlungsstücke zum Verkauf auf Online-Auktionsplattformen wie ebay oder Delcampe ein.


Auf die Frage der Steuerpflichtigkeit der Veräußerung einer Sammlung selbst hat der Verwertungsweg keinen Einfluss. Aber: Wer bei der Verwertung seiner Sammlung so vorgehen will, dass die Sammlungsstücke auf Online-Auktionsplattformen - in mehreren Losen und vielleicht über einen längeren Zeitraum hinweg - verkauft werden sollen, muss sich vorab einige Überlegungen machen und Unterlagen zusammenstellen, weil bei dieser Art des Verkaufs eine Rückfrage des Finanzamts in Zukunft wahrscheinlicher werden kann, ob man als Händler tätig wird. Das gilt umso mehr für denjenigen, der auf diesen Verkaufsplattformen bereits regelmäßig als Verkäufer aktiv ist, oder dort sogar gewerblich handelt. Zwar ist ein Verkauf der Sammlung über diesen Weg steuerrechtlich im Ergebnis nicht anders zu bewerten als eine Einlieferung in eine Auktion oder der Verkauf an einen Händler. Er kann aber gerade dann, wenn man ansonsten auch auf diesen Plattformen verkauft, im Ergebnis zu einer Versteuerung der Erlöse führen, wenn gegenüber dem Finanzamt der Nachweis nicht gelingt, dass eine Sammlung verkauft und keine Händlertätigkeit betrieben wird.

In der erwähnten Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2020 hatte ein Sammler seine über Jahre zusammengetragene Modellbahnsammlung über einen längeren Zeitraum hinweg in einzelnen Artikeln auf ebay veräußert. Was die Sache kompliziert machte: Der Sammler war schon seit längerer Zeit auf ebay aktiv und betrieb dort gewerblich einen ebay-Shop, in dem er ebenfalls Modellbahnartikel verkaufte. Wie konnte nun der private Teil der Sammlungsverwertung von den übrigen gewerblichen Verkaufsaktivitäten auf derselben Plattform abgegrenzt werden?

Im Zusammenhang mit dieser Frage hat der Bundesfinanzhof einen Hinweis gegeben, der auch für die private Sammlungsverwertung wichtig ist: Allein der Verkauf von Sammlungsgegenständen auf einer Plattform wie ebay oder Delcampe über einen längeren Zeitraum hinweg indiziert noch nicht, dass ein solcher Verkauf gewerblich erfolgt und damit eine Händlertätigkeit vorliegt. Das ist für denjenigen, der seine Sammlung verkaufen will,
von großer Bedeutung: Ein Verkauf über diese Plattformen führt nicht per se zu einer Steuerpflicht. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn ein Verkauf über diese Plattformen über längere Zeiträume hinweg legt dem äußeren Bild nach eine Händlertätigkeit zumindest nahe. So wird vermutlich auch das Finanzamt argumentieren, dass auf die Verkäufe aufmerksam gemacht worden ist, und den Verkäufer zu weiteren Erklärungen auffordern.

Und das kann in Zukunft häufiger vorkommen: Auktionsplattformen wie ebay und Delcampe melden ab 2024 Verkäufer mit Umsatzzahlen oder verkauften Artikeln oberhalb bestimmter Schwellenwerte[3] an die Finanzbehörden. Wie die Finanzämter mit diesen Meldungen umgehen, wird sich zeigen. Es liegt jedoch nahe, dass sie bei größeren Umsätzen und einer Vielzahl verkaufter Artikel den Verkäufer anschreiben und um Auskunft bitten werden.
Es ist anzunehmen, dass die Finanzämter im Zweifelsfall argumentieren werden, dass ein Verkauf über ebay über längere Zeit hinweg oberhalb bestimmter Schwellenwerte nahelegt, bei dem Verkäufer handele es sich um einen gewerblich tätigen Händler. Praktisch heißt das: Gewinne aus der Händlertätigkeit sind einkommensteuerpflichtig und in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Macht der Sammler zur Höhe der Gewinne keine Angaben, wird das Finanzamt diese auf Basis der Umsätze schätzen. Auch steht das Risiko eines Steuerstrafverfahrens im Raum, wenn solche Gewinne gegenüber dem Finanzamt nicht angegeben werden.
Es ist also wichtig, dem Finanzamt schlüssig darlegen zu können, dass eben ein Verkauf einer über Jahre zusammengetragenen Sammlung vorliegt. Feste Regeln dafür gibt es nicht. Es hilft, sich einmal selbst zu strukturieren und in die Person des Mitarbeitenden im Finanzamt hineinzuversetzen: Was kann insoweit überzeugen? Das zu berücksichtigen ist auch wichtig, sollte keine Einigung mit dem Finanzamt erzielt werden können und der Fall vor dem Finanzgericht landen. Die Finanzgerichte sind nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofes gehalten, alle Möglichkeiten und Beweismittel auszuschöpfen, um einen Sachverhalt zu klären. Es gibt also nicht „die“ richtige Unterlage, vielmehr zählt der Gesamteindruck.

Gut vorbereitet ist, wer seine Ankäufe dokumentiert hat, idealerweise mit Datum, Preis und wo man das Stück erworben hat. Liegen noch Rechnungen von Auktionshäusern vor, ist man bestens gerüstet. Nicht immer ist das der Fall. Aber, wie gesagt, es gilt den äußeren Eindruck, dass man Händler sei, gegenüber dem Finanzamt auszuräumen. Hier helfen vorhandene Händlerrechnungen und eigene Aufzeichnungen, Bestandslisten, Mitgliedschaften in Sammlervereinen, oder sonstige Unterlagen, mit denen man sein Hobby und den Erwerb von Sammlungsgegenständen veranschaulichen kann. Auch die Verkäufe sollten genau dokumentiert werden[4]. Das alles muss gut zusammengestellt und schlüssig dargelegt werden. Auf "Juristendeutsch" kommt es nicht an. Wichtig ist die Darstellung für den Mitarbeitenden im Finanzamt (der vielleicht oder sogar wahrscheinlich kein Sammler ist) nachvollziehbar und verständlich zu gestalten und belegen zu können.

Wer keine Unterlagen vorlegt und auch keine Erklärungen zu dem Erwerb seiner Sammlungsgegenstände abgeben kann, kann gegenüber dem Finanzamt in arge Erklärungsnot geraten. In diesen Fällen mag – nicht wegen einer einkommensteuerrechtlich anderen Bewertung, sondern allein aus praktischen Gründen – die gesamthafte Verwertung der Sammlung etwa über ein Auktionshaus der bessere Weg sein, weil dadurch deutlich wird, dass die Versteigerung tatsächlich der Verwertung einer einmalig eingelieferten Sammlung dient, die im Idealfall mit Schluss der Auktion dann auch abgeschlossen ist.
Es gibt viele Spielarten, wie Sammler sich von ihren Sammlungsgegenständen trennen können. Die vorstehenden Ausführungen sollen nur eine grundsätzliche Darstellung geben. Im Zweifelsfall kann das Geld für eine Beratung beim Steuerberater im Vorfeld des Verkaufes gut investiert sein.

Anmerkungen:
[1] Urteil vom 17. Juni 2020, Aktenzeichen X R 18/19, abrufbar auf der Webseite des Bundesfinanzhofes unter  https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsc ... 202010286/
[2] Aktuell EUR 600,- pro Jahr für alle Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen.
[3] Rechtsgrundlage ist das ab 1. Januar 2024 in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Eine Meldung für das Jahr 2024 erfolgt, wenn pro Jahr Umsätze von mehr als EUR 2000,- erzielt oder mehr als 30 Artikel verkauft wurden. 
[4] Ebay etwa löscht die Verkaufsdokumentation nach einiger Zeit.

Zitat Ende
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor antoninus1 für den Beitrag (Insgesamt 7):
Zwerg (Fr 19.09.25 08:50) • Lackland (Fr 19.09.25 08:56) • Perinawa (Fr 19.09.25 09:10) • jschmit (Fr 19.09.25 09:50) • Braunschweiger (Fr 19.09.25 10:20) • coin-catcher (Fr 19.09.25 18:13) • tilos (Sa 20.09.25 02:44)
Gruß,
antoninus1

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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von richard55-47 » Fr 19.09.25 09:44

Die Kreativität von Steuervermeidern ist selbstverständlich grenzenlos. Aber wo soll der Gesetzgeber anfangen? Wenn Bierdeckelsammler ggfs. gemeldet werden müssen, werden andere auch gemeldet werden müssen. Mit der ID-Nr. kann das Finanzamt einfach prüfen, ob da ein wirklicher Privatverkäufer oder ein verkappter Gewerbetreibender tätig ist. Ich finde das gut. Aber wer die Meldepflicht erst bei anderen Zahlen (1000 Fälle/100000,00 € Umsatz?) greifen lassen will, muss auch in Kauf nehmen, dass die Steuervermeider sich kaputtlachen.
do ut des.

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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von Lackland » Fr 19.09.25 13:53

richard55-47 hat geschrieben:
Fr 19.09.25 09:44
Mit der ID-Nr. kann das Finanzamt einfach prüfen, ob da ein wirklicher Privatverkäufer oder ein verkappter Gewerbetreibender tätig ist.
Ich wünsche den Sachbearbeitern des Finanzamtes jedenfalls ein glückliches Händchen, die einen von den anderen unterscheiden zu können…
„Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts“
Arthur Schopenhauer

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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von Perinawa » Fr 19.09.25 17:17

antoninus1 hat geschrieben:
Fr 19.09.25 08:21
Gleich vorweg – im Ergebnis nichts, wenn man es richtig macht. Der Gewinn aus dem Verkauf einer über Jahre zusammengetragenen privaten Sammlung ist nicht einkommensteuerpflichtig. So hat es der Bundesfinanzhof (die höchste deutsche Gerichtsinstanz auf dem Gebiet des Steuer- und Zollrechts) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020[1] deutlich gesagt. Die Verwertung einer Sammlung ist danach „der letzte Schritt einer Vermögensverwaltung“ und keine Händlertätigkeit, bei der Gewinne grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sind. Es fehlt bei einem Sammlungsverkauf die für einen Händler typische Gewinnerzielungsabsicht, da Sammlungsstücke nicht gezielt mit dem Vorsatz, sie mit Gewinn wieder zu verkaufen (Wiederverkaufsabsicht), erworben werden.
Ein Hinweis: Eine „über Jahre zusammengetragenen Sammlung“ bedeutet, dass das letzte Stück der Sammlung wenigstens ein Jahr in dieser gewesen sein muss. Einkünfte aus dem Verkauf von Sammlungsstücken, die weniger als ein Jahr in der Sammlung gehalten wurden, sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie oberhalb (geringer) Freigrenzen[2] liegen.
Damit ist alles auf den Punkt gebracht.

Die Kunst dabei oder das Bestreben dabei ist, einfach und ergreifend erst gar nicht ins Visier zu geraten. Da ich selbst staatlich finanzierter Sesselpupser bin, weiss ich, wie schnell das gehen kann.

Es ist einfach nur lästig und zeitaufwändig, sich dann ggfls. herumschlagen zu müssen. Ich habe das tatsächlich mal am eigenen Leibe erlebt, wo ich letztendlich das Verwaltungsgericht bemühen musste, ehe die betreffende Behörde eingelenkt hat.

Grüsse
Rainer
Alles, was wir hören, ist eine Meinung, nicht ein Faktum. Alles, was wir sehen, ist eine Perspektive, nicht die Wahrheit. (Marcus Aurelius)

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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von richard55-47 » Fr 19.09.25 17:31

antoninus1 hat sehr gute Ausführungen gemacht, Danke!
Was mich an manchen Kommentaren stört, ist, dass zum einen beklagt wird, die "Kleinen", die "Falschen" würden mit steuerrechtlichen Vorschriften wegen Nichtigkeiten verfolgt, während die "Großen", die "Steuervermeider", die per Steuerkreativität "ersparten" Gelder in Ruhe genießen könnten. Aber wie soll man denn als Gesetzgeber formulieren?
Ich denke, wer privat seine privaten Anschaffungen unter Beachtung der Spekulationsfristen veräußert, hat keine Einkommensteuer zu befürchten. Und auch keine Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer. Das fängt bei Bierdeckeln an und hört bei Immobilien auf. Der Schriftkram dürfte überschaubar sein, wenn gewisse Grenzen überschritten sind.
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor richard55-47 für den Beitrag:
Zwerg (Fr 19.09.25 17:55)
do ut des.

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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von coin-catcher » Fr 19.09.25 18:38

Homer J. Simpson hat geschrieben:
Do 18.09.25 23:16
coin-catcher hat geschrieben:
Do 18.09.25 13:01
(Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass es mal ein rechtliches Urteil mit Bierdeckeln gab - da wurde entschieden, dass der Verkauf der Umsatz- / Einkommensteuer unterliegt, da eine kontinuierliche Verkaufsabsicht vorlag)
Das Sammeln von Bierdeckeln fällt unter "verdächtige rechte Umtriebe" und wird dem Finanzamt UND dem Verfassungsschutz gemeldet. ;-)
(Das war Ironie, aber nur ganz wenig)
Ich dachte das wäre von rechts aus gesehen in der Mitte links angesiedelt :mrgreen:
richard55-47 hat geschrieben:
Fr 19.09.25 17:31
Das fängt bei Bierdeckeln an und hört bei Immobilien auf.
Traurig, aber leider wahr... Falls wer Lust hat es nachzulesen, hier die "Bierdeckelaktion": https://openjur.de/u/853222.html
richard55-47 hat geschrieben:
Fr 19.09.25 09:44
Die Kreativität von Steuervermeidern ist selbstverständlich grenzenlos. Aber wo soll der Gesetzgeber anfangen? Wenn Bierdeckelsammler ggfs. gemeldet werden müssen, werden andere auch gemeldet werden müssen. Mit der ID-Nr. kann das Finanzamt einfach prüfen, ob da ein wirklicher Privatverkäufer oder ein verkappter Gewerbetreibender tätig ist. Ich finde das gut. Aber wer die Meldepflicht erst bei anderen Zahlen (1000 Fälle/100000,00 € Umsatz?) greifen lassen will, muss auch in Kauf nehmen, dass die Steuervermeider sich kaputtlachen.
Ich kenne genug, die nach wie vor unterm Radar "fliegen"... auch viele Mittelständler, die nach wie vor kein Problem haben, keine Rechnungen auszustellen. Einige davon sind wohlbekannt, auch dem FA. Seit Jahren. Man muss sich nur die Netzwerke dahinter genauer ansehen; dann weiß man, warum die nicht angefasst werden.
Mir ist es schlussendlich egal - was mich stört, dass zumindest hier, mit zweierlei Maß gemessen wird. Das sollte objektiv erfolgen, nicht subjektiv...

gruß
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Re: Einschätzung von Ebay- und ähnlichen Angeboten

Beitrag von richard55-47 » Sa 20.09.25 17:56

Wer die "Bierdeckelentscheidung" sich zu Gemüte führt, insbesondere sich die dort genannten Zahlen genau anschaut, kann, nein muss sehen, dass da Welten zwischen dem Normalo-ebayer mit mehr als 30 Angeboten/Jahr und dem Kläger des Verfahrens liegen. Wer hat schon 21.000 Bewertungen bei ebay? Perinawa nicht, coin-catcher nicht. Andere Diskutanten sicherlich auch nicht. Ich persönlich müsste wahrscheinlich meine ganze Einrichtung nebst Ehefrau einzeln bei ebay veräußern, um auf diese Zahl zu kommen. Und das sind nur gelungene Veräußerungen, die Zahl der Angebote lag sicherlich bedeutend höher. Übrigens: Die Ehefrau lasse ich außen vor. Menschenhandel ist verboten. :lol:
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor richard55-47 für den Beitrag (Insgesamt 2):
mike h (Sa 20.09.25 18:01) • didius (Sa 20.09.25 23:43)
do ut des.

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