ganimed1976 hat geschrieben:Nur um das mal klarzustellen, ich bin aus dem Bundesland NRW, wo es "noch" kein Schatzregal gibt. Meine Fundmünzen waren alles Einzelfunde (keine Hortfunde) und alle Münzen stammen von Äckern welche nicht dem Land, sondern, sich in privatem Besitz befinden. Vor der Suche wurde (ohne Ausnahme) beim Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt, dort suchen zu dürfen. Ist also nichts illegales dabei.
Das ist leider nicht ganz richtig, ganimed1976. Um mit dem "Irrglauben" mancher Sondergänger, in NRW genüge es schon - da ja kein "Schatzregal" vorhanden ist - die Erlaubnis des Grundstückeigentümers einzuholen, habe ich unten die entsprechenden Informationen angefügt.
P.S. Da im Gegensatz zu anderen Foren im Numismatikforum
Anhänge als PDF nicht gestattet sind, kann ich die Informationen zu "Grabungsgenehmigung für Sondengänger in NRW" in Form einer "PDF zum Downloaden" nur per Email anbieten.
Grabungsgenehmigung für Sondengänger in Nordrhein-Westfalen.
1. Was sagt das Gesetz?
Das Denkmalschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen, ist das "Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)" vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.9.1997. Alle anderen Denkmalschutzgesetze sind in NRW nicht relevant.
Im hiesigen Denkmalschutzgesetz heißt es im § 13 - Ausgrabungen:
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln stattfinden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden usw.
2. Ich suche nicht nach Bodendenkmäler also brauche ich keine ?
Irrtum, es steht unter § 2 - Begriffsbestimmungen, Absatz 5:
"Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen".
Und dann - wegen der Definition von Denkmälern und wegen der angekündigten Voraussetzungen - Absatz 1:
"Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Auch Spuren aus dem Zweiten Weltkrieg sind Geschichtsquellen. Aus ihnen können Verhält-nisse und Geschehnisse abgelesen und rekonstruiert werden, die in der schriftlichen Überlieferung nicht vorkommen. Es handelt sich also nach § 2 DSchG um Bodendenkmäler, weil sie für die Geschichte des Menschen bedeutend sind und weil für ihre Erhaltung wissenschaftliche Gründe vorliegen. Wenn man danach sucht, braucht man nach § 13 DSchG eine Grabungserlaubnis. Denn in diesen Gesetzesauszügen stehen keine zeitlichen Einschränkungen, im ganzen Gesetz nicht(insgesamt 43 Paragraphen, die aber hier sonst nicht weiter interessieren). Die einzigen relevanten Merkmale sind die Voraussetzungen aus § 2 Absatz 1.
Ergo, sobald jemand seinen Spaten in den Boden sticht und anfängt zu graben, kann er schon gegen geltendes Recht verstoßen.
Es gibt genügend unbewegliche Bodendenkmäler, die nicht in TOPO Karten ausgewiesen sind und woher soll man wissen, dass man auf einem Bodendenkmal sucht, wenn keine Erkundigungen bei den Denkmalbehörden eingeholt werden ? Auch weiß nicht immer der Eigentümer des Ackers, dass dort ein Bodendenkmal liegt! Es gibt 2 schöne Beispiele hier im Forum, wo man beinahe unwissentlich auf einem Bodendenkmal gesucht hätte.
3. Woher bekomme ich eine Grabungsgenehmigung nach §13 Denkmalschutzgesetz?
Der normale Weg ist über die obere Denkmalbehörde Deines Kreises, betreut wirst Du später von dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier sitzt auch zukünftig Deine Kontaktperson und die Funde werden dort eingereicht. Dieses Amt ist, wie der Name schon sagt, zuständig für Pflege und Betreuung von Bodendenkmäler. Es ist somit höflicher, zuerst Kontakt mit dem Amt für Bodendenkmalpflege aufzunehmen, als sofort ein Antrag an die obere Denkmalbehörde zu stellen. Einige begrüßen es sogar, wenn man sich einen Termin geben läßt und sich einmal persönlich vorstellt. Denn im Prinzip hat man ja die Gleichen Ziele und auch zukünftig Kontakt zueinander.
4. Wie sieht ein Antrag aus?
Name:
Anschrift:
Telefonnummer für Rückfragen:
Anschrift Obere Denkmalbehörde ( siehe Adressenliste )
Name des Ansprechpartners
Antrag auf Grabungsgenehmigung nach §13 Denkmalschutzgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, ( oder direkt den Namen der Person wenn vorhanden - ist höflicher )
hiermit beantrage ich für den Einsatz meiner Metallsonde
eine Grabungsgenehmigung nach §13 Denkmalschutzgesetz für den Kreis XXXX
Mit freundlichen Grüßen
Name , Unterschrift
Wenn zuvor ein Gespräch mit dem Amt für Bodendenkmalpflege stattgefunden hat, dann noch diesen Satz: Ich hatte am xx.xx.200x bereits ein persönliches Gespräch mit Herrn XX vom Amt für Bodendenkmalpflege ORT, der mich ausführlich über die Grabungsgenehmi-gung informierte.
5. Was passiert nach dem Antrag?
Die obere Denkmalbehörde prüft nun ob etwas gegen Dich vorliegt, keine Angst kein polizeiliches Führungszeugnisses oder so etwas, sondern ob Du schon als "Raubgräber" oder so aufgetreten bist. Nun schreibt diese OBERE Denkmalbehörde alle unteren Denkmal-behörden der Städte und Gemeinden an und informiert sie über Dich. Das ganze dauert ca. 3-6 Wochen. Danach bekommst Du die Genehmigung und einen Gebührenbescheid, der je nach Kreis variiert. Die Grundgebühr kann zum Beispiel 30 EUR und dann pro Gemeinde/Stadt 5 EUR betragen.
6. Wie lange und für was ist die Genehmigung gültig?
Die Genehmigung ist befristet auf 1 Jahre und kann dann durch einen Verlängerungsantrag um 1 Jahre verlängert werden. Diesmal ist die Genehmigung nicht ganz so teuer. Die Geneh-migung beschränkt sich nur auf den beantragten Kreis. Will man in mehreren Kreisen suchen, so ist für jeden Kreis separat eine Genehmigung zu beantragen.
7. Wo darf ich mit der Genehmigung überall suchen ?
Die Suche ist nur für das Ackerland sowie für Bodenaushub aus Baustellen erlaubt. In Wald- und Wiesengelände gilt die Erlaubnis nicht. Die Erlaubnis betrifft allein die Arbeit mit der Metallsonde und keine anderen Ausgrabungen. Die durch die Sonde entdeckten Funde dürfen allein der Humusschicht und nicht dem darunter liegenden anstehenden Boden entnommen werden, d. h. Schürfungen dürfen im Ackerland nur bis zur Pflugsohle gehen.
Unter Wiesen fallen nur ursprüngliche Wiesen - also ungestörte Flächen. Sollte eine Wiese einmal Ackerland gewesen sein und angebaut, dann kann man auch dort suchen. Viele Landwirte lassen Flächen brach liegen oder lassen diese Flächen durch Wiesen sich erholen, daher ist nicht immer Wiese gleich Wiese. Der Eigentümer kann darüber am Besten Auskunft geben.
Der Grund warum Wald und Wiesen tabu sind, ist einfach zu erklären. Diese Flächen sind ungestört und somit befinden sich die Sachen genau an der Stelle noch heute, wo sie verloren wurden. Sollte im Umfeld etwas gewesen sein, also eine Wüstung oder ähnliches, dann hat man einen guten Fundzusammenhang und kann ganz diese Wüstung beurteilen, weil man die Funde zuordnen kann in Bezug auf Lage und Tiefe des Objektes. Das ist unter anderem ein Punkt, welchen die Archäologen bemängeln. Bei Ackerflächen ist es halt was anderes, da der Boden bewegt wird, ist die Ursprungsstelle eh nicht mehr genau auszumachen. Trotzdem sollte man bei außergewöhnlichen Funden die Stelle auf der Karte notieren, wenn möglich auch mit GPS einmessen. Stößt Du auf Veränderungen im Boden, wie Mauerreste usw.. die auf etwas hindeuten was noch nicht bekannt ist, solltest Du umgehend Deinen Archäologen informieren.
8. Was habe ich zu beachten ?
Eine Genehmigung ist kein Freischein für eine Suche, daher man muss die Erlaubnis vom Eigentümer haben. Es ist nicht immer ganz einfach diesen ausfindig zu machen, besonders wenn die Ackerfläche sehr weit draußen liegt. Aber hier hat die Genehmigung schon einen kleinen positiven Effekt. Wenn der Eigentümer einen antrifft, dann sind die Argumente natürlich besser mit einer Genehmigung als ohne.
Die Funde sind spätestens halbjährlich mit einer Kartierung ihrer Fundstellen dem Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Sollte man jedoch außergewöhnliche Funde haben, dann natürlich den Griff zum Telefonhörer oder eine E-Mail schicken.
In der Genehmigung steht, dass man ZUVOR die zu begehenden Flächen einreichen muß. Dies geschieht entweder in Form einer E-Mail, Fax oder einen Brief. Hierzu nimmt man sich eine Top50 Karte und markiert die Flächen, die man begehen möchte. Dies geschieht mindestens eine Woche im Voraus, damit das Vorhandensein von Bodendenkmälern oder von denkmalpflegerischen Planungen geprüft und dahingehend relevante Flächen von der Erlaubnis ausgenommen werden. Hört man dann nichts weiteres, kann man beruhigt die Flächen sondieren.
9. Wem gehören die Funde und muß ich sie abgeben ?
Da NRW kein Schatzregal hat, daher alle Funde müssen NICHT zwangsweise ohne weiteren Anspruch abgegeben werden, gehören 50 % dem Finder und 50 % dem Grundstückseigen-tümer. Die Funde werden nur zur Bestimmung dem Amt für Bodendenkmalpflege für längstens ein halbes Jahr zur Auswertung überlassen. In der Regel lässt man sich bei der zuständigen Kontaktperson einen Termin geben und geht dann vor Ort die Fundobjekte durch. Vereinzelt ist es auch möglich, diese Funde direkt per E-Mail zu melden und bestimmen zu lassen. Sollten sehr interessante Stücke dabei sein, wird man gefragt, ob man die Stücke verkaufen möchte oder sie zur Leihgabe geben. Für eine Leihgabe wird ein schriftlicher Vertrag für eine bestimmte Leihzeit erstellt, der von beiden Partien unterschrieben wird. Einige Personen hier aus dem Forum haben so manche Funde im Museum liegen, um sie der Öffentlichkeit zu zeigen.
10. Darf ich die Funde verkaufen ?
Ja, wenn man sich mit dem Grundstückseigentümer einigt, da er vielleicht ja dieses Stück haben möchte und da ihm die 50 % gehören, hat er natürlich Vorkaufsrechte.
11. Was bringt mir eine Genehmigung ?
Man kann mit ruhigem Gewissen am Tage, sogar an verkehrsreichen Straßen suchen, ohne das man sich ständig umschauen muss ob einen jemand sieht oder sogar beobachtet. Wenn man die „Sondengängerei“ als Hobby betreibt, sollte man dies in erster Linie aus Interesse an der geschichtlichen Vergangenheit unserer Heimat und nicht aus purem Egoismus (Stichwort: Schatzsucher) tun. Illegale, d. h. Sondengängerei ohne amtliche Genehmigung mag zwar nur eine Ordnungswidrigkeit sein, doch sollte man jemanden auf einem Bodendenkmal antreffen, dann kann es sehr teuer werden.
12. Ich wohne in NRW und bekomme keine Genehmigung
Mit Ausnahme der Stadt Köln, die auf Grund ihrer Geschichte einen besonderen Status ein-nimmt, wird in aller Regel, wenn der Antragsteller nicht bereits wegen „illegaler Raubgrabungen“ oder ähnlichem auffällig geworden ist, eine Genehmigung erteilt.
13. Adressen der „Oberen Denkmalbehörden“ in Westfalen
Die für die Erteilung einer Grabungs- /Suchgenehmigung nach § 13 Denkmalschutzgesetz zuständige Obere Denkmalbehörde ist die, in deren Zuständigkeitsbereich die Gemeinde(n) liegt/liegen, in der/denen gesucht werden soll. Eine Genehmigung für den ganzen Kreis ist u. U. teurer (Gebühr) als eine Genehmigung für kleinere Teile des Kreises (1 – 2 Gemeinden). Es kann sich lohnen, vor dem Antrag darüber nachzudenken.
Die Adresse lautet: Der Landrat, Obere Denkmalbehörde und dann:
- Kreis Borken, Burloer Straße 93, 46325 Borken
- Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld
- Ennepe-Rhur-Kreis, Hauptstraße 92, 58332 Schwelm
- Kreis Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh
- Kreis Herford, Amtshausstraße 3, 32051 Herford
- Hochsauerlandkreis, Steinstraße 27, 59872 Meschede
- Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter
- Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold
- Märkischer Kreis, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid
- Kreis Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423 Minden
- Kreis Olpe, Danziger Straße 2, 57462 Olpe
- Kreis Paderborn, Aldegrever Straße 10-14, 33102 Paderborn
- Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen
- Kreis Siegen-Wittgenstein, Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen
- Kreis Soest, Hoher Weg 1-3, 59491 Soest
- Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
- Kreis Unna, Friedrich-Ebert-Straße 17, 59425 Unna
- Kreis Warendorf, Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf.
Für die kreisfreien Städte ist die Obere Denkmalbehörde jeweils bei der Bezirksregierung:
- Stadt Bielefeld Bezirksregierung Detmold, Obere Denkmalbehörde, Leopoldstraße 13-15, 32756 Detmold
- Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Bezirksregierung Münster, Obere Denkmalbehörde, Münster Domplatz 1-3, 48143 Münster
- Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Bezirksregierung Arnsberg, Obere Denkmalbehörde Hamm u. Herne Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg
Ansprechpartner bei dem Amt für Bodendenkmalpflege:
Für den Regierungsbezirk Arnsberg (Südwestfalen):
Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Frau A.-H. Schubert M.A., Tel. 02761-93750, Mail:
a-h.schubert@lwl.org
Für den Regierungsbezirk Detmold (Ostwestfalen):
Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Bielefeld, Kurze Straße 36, 33613 Bielefeld, Herr Dr. D. Bérenger, Tel. 0521-5200250, Mail:
d.berenger@lwl.org
Für den Regierungsbezirk Münster (Westliches Westfalen):
Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Münster, Bröderichweg 35, 48159 Münster, Herr Dr. Chr. Grünewald, Tel. 0251-2105252, Mail:
chr.gruenewald@lwl.org
Die entsprechenden Adressen für das Rheinland (Obere Denkmalbehörde und Kontaktperson bei Amt für Bodendenkmalpflege) können erfragt werden bei
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:
Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, Frau Dr. Beyer, Tel. 0228-98340, Mail:
b.beyer-rotthoff@lvr.de
Für das Stadtgebiet von Köln:
Römisch-Germanisches Museum, Archäologische Bodendenkmalpflege, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, Herr Prof. Dr. H. Hellenkemper, Tel. 0221-22124543, Mail:
roemisch-germanisches-museum@stadt-koeln.de
In den anderen Bundesländern gelten andere Gesetze und andere Zuständigkeitsregelungen. Das Beste ist beim jeweiligen Landesarchäologen zu fragen. Die Adressen und Namen der Landesarchäologen findet man unter
http://www.landesarchaeologen.de