Hier eine kurze Zusammenstellung zur Steuerbegünstigung:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steue ... 8bodyText1
„Steuerbegünstigte Umsätze
Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren.
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen nur Produkte, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anlage 2 zum UStG) ausdrücklich und abschließend genannt sind.
Fällt ein ausdrücklich namentlich aufgeführter Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, so unterliegt er auch automatisch der Steuerermäßigung.
Für die Einreihung dieser Waren in den Zolltarif gelten dabei ausschließlich die zolltarifrechtlichen Einreihungsregeln. So unterliegt beispielsweise der Verkauf von Gegenständen, die vom Käufer "gesammelt" werden (z.B. Mineralien, Telefonkarten, Medaillen etc.) nicht automatisch wegen der Sammelleidenschaft des Käufers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Maßgebend ist hier vielmehr, ob der fragliche Gegenstand ein Sammlungsstück im Sinne der laufenden Nummer 54 der Anlage zum UStG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zolltarifs darstellt.“
Unter der laufenden Nummer 54 der Anlage 2 zum UstG treffen gleich mehrere Eigenschaften zu:
Nr. 54 b) „Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem …völkerkundlichem Wert“
Nr. 54 c) „Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert und zwar bb) Münzen aus unedlen Metallen“
Grüße
kc