...und gleichzeitg der Kreis der Käufer gerade in den letzten Jahren dank der Niedrigzinsen auf manchen Gebieten immer grösser geworden ist. Vergleichbar mit den Hausfrauen, die vor Jahrzehnten damit begannen, Aktien zu erwerben.
Grüsse
Rainer
Moderator: Homer J. Simpson
...und gleichzeitg der Kreis der Käufer gerade in den letzten Jahren dank der Niedrigzinsen auf manchen Gebieten immer grösser geworden ist. Vergleichbar mit den Hausfrauen, die vor Jahrzehnten damit begannen, Aktien zu erwerben.
Stimmt, in Deutschland gilt:
Es gäbe auch die Möglichkeit, dass der Ersteigerer einfach von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat (in den Auktionsbedingungen steht: "Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.").
Wenn ein Auktionshaus Münzen in den eigenen Auktionen kauft, spart es sich damit nicht das Aufgeld, denn das Aufgeld entgeht dem Auktionshaus damit und der Gewinn fällt geringer aus, als wenn das Auktionshaus die Münzen nicht selbst gekauft hätte (-> Opportunitätskosten).
Ist eine Gewerbeordnung gleichbedeutend mit einem Gesetz? Und gilt diese deutschlandweit oder nur für eine bestimmte Region? Der Link oben führt zu IHK Berlin.antoninus1 hat geschrieben: ↑Do 08.02.24 10:47Stimmt, in Deutschland gilt:
Dem Versteigerer ist es gemäß § 34b Absatz 6 GewO verboten,
Auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
Seinen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
Für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
Bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt,
Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht; Ausnahmen gemäß § 6 VerstV u.a. bei Nachlass- und Insolvenzversteigerungen.
Quelle:
https://www.ihk.de/berlin/produktmarken ... ex-2279990
GewO ist die Abkürzung für Gewerbeordnung.
Der erste Satz sagt für mich klar, dass ein Auktionator nicht auf bei ihm eingelieferte Münzen bieten darf.
Darf man hier als Anfänger nichts merkwürdig finden?Altamura2 hat geschrieben: ↑Do 08.02.24 10:52Es gäbe auch die Möglichkeit, dass der Ersteigerer einfach von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat (in den Auktionsbedingungen steht: "Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.").
Ich weiß zwar nicht, wie oft im Schnitt von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, könnte aber doch immerhin sein.
Warum denken die Menschen bei Merkwürdigkeiten immer gleich an Lug und Trug, ohne andere Möglichkeiten überhaupt in Erwägung zu ziehen (und ohne irgendwelche Fakten zu haben)?
Gruß
Altamura
Dich hab' ich doch auch nicht zitiert, oder
Hier noch der Link zum Gesetz ohne regionalen Bezug: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34b.htmlXanthos hat geschrieben: ↑Do 08.02.24 10:59...
Ist eine Gewerbeordnung gleichbedeutend mit einem Gesetz? Und gilt diese deutschlandweit oder nur für eine bestimmte Region? Der Link oben führt zu IHK Berlin.
Fast alle mir bekannten deutschen numismatischen Auktionshäuser kaufen und verkaufen in den eigenen Auktionen.
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